7. Da der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsfehler im Verfahren EE (Eheschutz) nicht zu vertreten hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts wird ersucht, die Entschädigung des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt M.) für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren LP (...) im Sinne von Erwägung 6 in erster und zweiter Instanz festzulegen. 3.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (Zustellung)