schutzverfahren von der Einzelrichterin gesamthaft auf Fr. 3'500.-- festgesetzt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Anteil der Entschädigung auf das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner entfällt, für dessen Festsetzung die erste Instanz zuständig war. Es ist daher angezeigt, die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Eheschutzverfahren, inkl. Massnahmeverfahren, gesamthaft vorzunehmen. Dabei ist Vormerk zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse Q. im Verfahren EE (Eheschutz) bereits ein Betrag von Fr. 3'500.-- ausbezahlt wurde.