Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Überweisung vom 29. April 2002 richtet, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der zuständigen Zivilkammer des Obergerichts zur Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers im erst- und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren EE (...) zu überweisen. Da die Entschädigung für das Massnahme- und das Ehe- -6-