Ein solcher Fall lag auch hier vor. Das Bezirksgericht Q. war für die Festsetzung und Auszahlung einer Entschädigung nicht zuständig, da der begründete Eheschutz-Entscheid vom 6. April 2001 in jenem Zeitpunkt den Parteien noch nicht zugestellt war. Zuständig ist allein die I. Zivilkammer des Obergerichts, die das Verfahren mit dem Rekurs-Entscheid vom 27. November 2001 rechtskräftig erledigt. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Überweisung vom 29. April 2002 richtet, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.