Rechtskraft erwachsen ist. Zwar müssen anfechtbare Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, indem die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sein notwendiger Inhalt und die Stelle, an die es zu richten ist, anzugeben sind (157 lit. c Ziff. 12 i.V.m. § 188 GVG). Es handelt sich dabei aber um eine blosse Ordnungsvorschrift, so dass eine unterbliebene oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung für den Fristenlauf ohne Einfluss bleibt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 f. zu § 188 GVG und N 10 zu § 109 GVG).