Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Mitteilung eines bestimmten Entscheids bzw. seit Kenntnisnahme einer bestimmten Handlung einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2002 zugestellt, vom Eingang des Betrags von Fr. 3'500.-- erhielt er am 2. Mai 2002 durch Empfang der Gutschriftsanzeige der Zürcher Kantonalbank Kenntnis. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte die Beschwerde vom 29. Mai 2002 somit verspätet, mit der Folge, dass die Verfügung in formelle -5-