mitgeteilt und begründet worden war. Die Einzelrichterin veranlasste die Auszahlung des Betrags von Fr. 3'500.--, ohne eine formelle Verfügung zu erlassen, weil der Beschwerdeführer sich mit der Kürzung einverstanden erklärte habe (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 538 Ziff. I.3.a; vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, N 5 zu § 19). Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Mitteilung eines bestimmten Entscheids bzw. seit Kenntnisnahme einer bestimmten Handlung einzureichen.