5. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden zwei Justizverwaltungsakte: die Verfügung vom 25. April 2002 im Betrag von Fr. 400.-- und die Auszahlung von Fr. 3'500.-- am 29. April 2002, womit die Entschädigung des Beschwerdeführers für das gesamte erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren, inkl. des mit richterlicher Verfügung vom 6. September 2001 zugesprochenen Betrags von Fr. 500.--, abgegolten wurde. Die Auszahlung ist trotz Fehlens einer formellen Verfügung als Anfechtungsobjekt zu behandeln, da die Kürzung des verlangten Honorars von Fr. 6'707.20 dem Beschwerdeführer von der Einzelrichterin am 12. April 2002 telefonisch