zugesprochenen Prozessentschädigung i.S.v. § 89 Abs. 2 ZPO ist das Gericht als Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Entscheid des erkennenden Gerichts gebunden, von dem sie nicht ohne Not abweichen soll. Für die Überprüfung und Korrektur ihres Entscheids steht lediglich die aufsichtsrechtliche Beschwerde i.S. der §§ 108 ff. GVG zur Verfügung (ZR 90 Nr. 70; ZR 94 Nr. 38 E. 5a m. Hinw.). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 106 GVG i.V.m. der Organisationsverordnung des Obergerichts vom 8. Dezember 1999).