Die Bemessung der Prozessentschädigung ist Rechtsprechung; die Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt demgegenüber einen Akt der Justizverwaltung dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 7 zu § 89 ZPO). Bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit der -4-