Kann der Rechtsvertreter der obsiegenden unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung von der Gegenpartei nicht erhältlich machen, so ist er ebenfalls gemäss § 89 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist grundsätzlich von derjenigen Instanz zu befinden, die den Prozess rechtskräftig erledigt (ZR 80 Nr. 31; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Bezirksgerichte und die ihnen angegliederten Gerichte vom 4. Juli 1991). Die Bemessung der Prozessentschädigung ist Rechtsprechung;