4. Die Prozessentschädigung wird bei Obsiegen dem unentgeltlichen Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zulasten der Gegenpartei zugesprochen (§ 89 Abs. 1 ZPO); bei Unterliegen wird er nach Prozesserledigung für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Kann der Rechtsvertreter der obsiegenden unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung von der Gegenpartei nicht erhältlich machen, so ist er ebenfalls gemäss § 89 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen.