3. Mit Beschwerde an das Obergericht vom 29. Mai 2002 wurde beantragt, für die Verfahren EE (Eheschutz) und EF (vorsorgliche Massnahmen) sei gesamthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner beantragte am 4. Juni 2002, die Beschwerde betreffend das Verfahren EF (vorsorgliche Massnahmen) abzuweisen, da die Verfügung vom 25. Februar 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden müssen und am 18. Juni 2002 mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde betreffend das Verfahren EE (Eheschutz). Am 28. Oktober 2002 nahm der Beschwerdeführer zu den zwei Beschwerdeantworten schriftlich Stellung.