2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der Rechtsanwalt M. (Beschwerdeführer) seine Honorarnote im Betrage von Fr. 3'621.05 ein (Massnahme- Verfahren), worauf der Einzelrichter ihn darauf hinwies, dass die mit Verfügung vom 25. Februar 2002 zugesprochene Prozessentschädigung auf dem Rechtsmittelweg hätte angefochten werden müssen. Mit begründeter Verfügung vom 25. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 400.--, zuzüglich Fr. 30.40 (7,6% MWST) und Fr. 65.30 Barauslagen, zu- -3-