Am 11. Dezember 2001 stellte die Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. November 2001 erneut ein Begehren um Anweisung an den Schuldner. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wurde das Begehren abgewiesen, den Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beklagten erneut Rechtsanwalt M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt; die Klägerin wurde verpflichtet, diesem eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu zahlen.