Die Verfügung wurde Rechtsanwalt M. am 10. September 2001 zugestellt. Der gegen die Verfügung vom 6. April 2001 erhobene Rekurs des Beklagten wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2001 teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt O. aus seinem Amt entlassen. Am 11. Dezember 2001 stellte die Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. November 2001 erneut ein Begehren um Anweisung an den Schuldner.