Mit Verfügung vom 23. April 2001 hiess die Einzelrichterin das Massnahmebegehren der Klägerin betreffend Anweisung an den Arbeitgeber gut, welches sie auf Einsprache des Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2001 mit sofortiger Wirkung wieder aufhob. Gleichzeitig wurde der erbetene Rechtsanwalt M. rückwirkend ab 27. April 2001 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten bestellt. Die unentgeltlich prozessierende Klägerin wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt M. am 10. September 2001 zugestellt.