1. Mit Verfügung vom 6. April 2001 (Versand 1. Oktober 2001) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über das gemeinsame Kind zugeteilt sowie die Unterhaltsbeiträge geregelt und beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Beklagten wurde Rechtsanwalt O. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Verfügung vom 23. April 2001 hiess die Einzelrichterin das Massnahmebegehren der Klägerin betreffend Anweisung an den Arbeitgeber gut, welches sie auf Einsprache des Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2001 mit sofortiger Wirkung wieder aufhob.