{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-11-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020022_2002-11-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5DE3787052792661C1256D0A0030A8B5_VB020022.pdf", "Checksum": "6b68164819a648836a9d6f22d19bc347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2002 VB020022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:08", "Checksum": "574bc86ca91f778c6c17d13ca65dfdde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2002 VB020022\nRegeste:\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters\n\n zugesprochenen Prozessentschädigung i.S.v. § 89 Abs. 2 ZPO ist das Gericht als Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Entscheid des erkennenden Gerichts gebunden, von dem sie nicht ohne Not abweichen soll.\nFür die Überprüfung und Korrektur ihres Entscheids steht lediglich die aufsichtsrechtliche Beschwerde i.S. der §§ 108 ff. GVG zur Verfügung (ZR 90\nNr. 70; ZR 94 Nr. 38 E. 5a m. Hinw.). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die\nVerwaltungskommission des Obergerichts (§ 106 GVG i.V.m. der Organisationsverordnung des Obergerichts vom 8. Dezember 1999). Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2002 wäre daher unter diesem Gesichtspunkt einzutreten.\n\n5. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden zwei Justizverwaltungsakte: die Verfügung vom 25. April 2002 im Betrag von Fr. 400.--\nund die Auszahlung von Fr. 3'500.-- am 29. April 2002, womit die Entschädigung des Beschwerdeführers für das gesamte erst- und zweitinstanzliche\nEheschutzverfahren, inkl. des mit richterlicher Verfügung vom 6. September\n2001 zugesprochenen Betrags von Fr. 500.--, abgegolten wurde. Die Auszahlung ist trotz Fehlens einer formellen Verfügung als Anfechtungsobjekt\nzu behandeln, da die Kürzung des verlangten Honorars von Fr. 6'707.20\ndem Beschwerdeführer von der Einzelrichterin am 12. April 2002 telefonisch\nmitgeteilt und begründet worden war. Die Einzelrichterin veranlasste die\nAuszahlung des Betrags von Fr. 3'500.--, ohne eine formelle Verfügung zu\nerlassen, weil der Beschwerdeführer sich mit der Kürzung einverstanden erklärte habe (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 538 Ziff. I.3.a; vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999,\nN 5 zu § 19). Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen\nseit Mitteilung eines bestimmten Entscheids bzw. seit Kenntnisnahme einer\nbestimmten Handlung einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom\n25. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2002 zugestellt,\nvom Eingang des Betrags von Fr. 3'500.-- erhielt er am 2. Mai 2002 durch\nEmpfang der Gutschriftsanzeige der Zürcher Kantonalbank Kenntnis. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte die Beschwerde vom\n29. Mai 2002 somit verspätet, mit der Folge, dass die Verfügung in formelle\n-5-\n\nRechtskraft erwachsen ist. Zwar müssen anfechtbare Entscheide eine\nRechtsmittelbelehrung enthalten, indem die Frist für die Einlegung des\nRechtsmittels, sein notwendiger Inhalt und die Stelle, an die es zu richten ist,\nanzugeben sind (157 lit. c Ziff. 12 i.V.m. § 188 GVG). Es handelt sich dabei\naber um eine blosse Ordnungsvorschrift, so dass eine unterbliebene oder\nmangelhafte Rechtsmittelbelehrung für den Fristenlauf ohne Einfluss bleibt\n(Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 f. zu § 188 GVG und N 10 zu § 109 GVG).\nAuf die Beschwerde vom 25. Mai 2002 ist daher, soweit sie sich gegen die\nVerfügung vom 25. April 2002 und gegen die Anordnung zur Überweisung\nder gekürzten Entschädigung vom 29. April 2002 in Bezug auf das zweite\nVerfahren betreffend Anweisung an den Schuldner richtet, zufolge Fristsäumnis nicht einzutreten.\n\n6. Die Festsetzung der Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren fiel nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Q. Mit\ndem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom\n4. uli 1991 wurde auf die Zuständigkeit zur Festsetzung der Prozessentschädigung im Hinblick darauf aufmerksam gemacht, dass erstinstanzliche Gerichte häufig ihre Kassen anweisen, die Entschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in einem Zeitpunkt auszurichten, da das Verfahren\nnoch weitergezogen werden kann und nicht rechtskräftig entschieden ist,\nwer im Prozess obsiegen wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 89).\nEin solcher Fall lag auch hier vor. Das Bezirksgericht Q. war für die Festsetzung und Auszahlung einer Entschädigung nicht zuständig, da der begründete Eheschutz-Entscheid vom 6. April 2001 in jenem Zeitpunkt den\nParteien noch nicht zugestellt war. Zuständig ist allein die I. Zivilkammer des\nObergerichts, die das Verfahren mit dem Rekurs-Entscheid vom 27. November 2001 rechtskräftig erledigt. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie\nsich gegen die Überweisung vom 29. April 2002 richtet, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der zuständigen\nZivilkammer des Obergerichts zur Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers im erst- und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren EE (...)\nzu überweisen. Da die Entschädigung für das Massnahme- und das Ehe-\n-6-\n\nschutzverfahren von der Einzelrichterin gesamthaft auf Fr. 3'500.-- festgesetzt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Anteil der Entschädigung auf das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner entfällt, für\ndessen Festsetzung die erste Instanz zuständig war. Es ist daher angezeigt,\ndie Entschädigung des Beschwerdeführers für das Eheschutzverfahren, inkl.\nMassnahmeverfahren, gesamthaft vorzunehmen. Dabei ist Vormerk zu\nnehmen, dass dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse Q. im Verfahren EE (Eheschutz) bereits ein Betrag von Fr. 3'500.-- ausbezahlt wurde.\n\n"}