{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-11-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020022_2002-11-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5DE3787052792661C1256D0A0030A8B5_VB020022.pdf", "Checksum": "6b68164819a648836a9d6f22d19bc347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2002 VB020022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:08", "Checksum": "574bc86ca91f778c6c17d13ca65dfdde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2002 VB020022\nRegeste:\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB020022/U A, B, C\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, die Oberrichter\nDr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. Annegret\nKatzenstein sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 27. November 2002\n\nin Sachen\n\nM.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Q.\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des P. in den\nVerfahren EE (Eheschutzverfahren) und EF (Massnahmeverfahren) in Sachen Eheleute P.-B. betreffend Eheschutz / Anweisung an Schuldner\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 6. April 2001 (Versand 1. Oktober 2001) wurde den\nParteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über das gemeinsame Kind\nzugeteilt sowie die Unterhaltsbeiträge geregelt und beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Beklagten wurde Rechtsanwalt\nO. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Verfügung vom 23. April\n2001 hiess die Einzelrichterin das Massnahmebegehren der Klägerin betreffend Anweisung an den Arbeitgeber gut, welches sie auf Einsprache des\nBeklagten mit Verfügung vom 6. September 2001 mit sofortiger Wirkung\nwieder aufhob. Gleichzeitig wurde der erbetene Rechtsanwalt M. rückwirkend ab 27. April 2001 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten\nbestellt. Die unentgeltlich prozessierende Klägerin wurde verpflichtet, dem\nBeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt M. am 10. September 2001 zugestellt. Der gegen die Verfügung vom 6. April 2001 erhobene Rekurs des Beklagten wurde\nmit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2001 teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt O. aus seinem Amt entlassen. Am 11. Dezember\n2001 stellte die Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. November 2001 erneut ein Begehren\num Anweisung an den Schuldner. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002\nwurde das Begehren abgewiesen, den Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beklagten erneut Rechtsanwalt M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt; die Klägerin wurde verpflichtet, diesem eine\nProzessentschädigung von Fr. 400.-- zu zahlen.\n\n2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der Rechtsanwalt M. (Beschwerdeführer) seine Honorarnote im Betrage von Fr. 3'621.05 ein (Massnahme-\nVerfahren), worauf der Einzelrichter ihn darauf hinwies, dass die mit Verfügung vom 25. Februar 2002 zugesprochene Prozessentschädigung auf dem\nRechtsmittelweg hätte angefochten werden müssen. Mit begründeter Verfügung vom 25. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Betrag von\nFr. 400.--, zuzüglich Fr. 30.40 (7,6% MWST) und Fr. 65.30 Barauslagen, zu-\n-3-\n\nzüglich Fr. 4.95 (7,6% MWST), mit total Fr. 500.65 aus der Gerichtskasse\nentschädigt. Am 29. April 2002 überwies das Bezirksgericht den Betrag von\nFr. 3'500.-- für das Eheschutz-Verfahren, gestützt auf die (undatierte) Honorarnote im Betrag von Fr. 6'707.20 (23. April 2001 bis 28. November\n2001).\n\n3. Mit Beschwerde an das Obergericht vom 29. Mai 2002 wurde beantragt, für\ndie Verfahren EE (Eheschutz) und EF (vorsorgliche Massnahmen) sei gesamthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner beantragte am 4. Juni 2002, die Beschwerde betreffend das Verfahren EF (vorsorgliche Massnahmen) abzuweisen, da die Verfügung vom\n25. Februar 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden müssen und am 18.\nJuni 2002 mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde betreffend das Verfahren EE (Eheschutz). Am 28. Oktober 2002 nahm der Beschwerdeführer zu den zwei Beschwerdeantworten schriftlich Stellung.\n\n4. Die Prozessentschädigung wird bei Obsiegen dem unentgeltlichen Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zulasten der Gegenpartei zugesprochen (§ 89 Abs. 1 ZPO); bei Unterliegen wird er nach Prozesserledigung für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Kann der Rechtsvertreter der obsiegenden unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung von der Gegenpartei nicht erhältlich machen, so ist er ebenfalls gemäss § 89 Abs. 2 ZPO aus\nder Gerichtskasse zu entschädigen. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist grundsätzlich von derjenigen Instanz zu befinden,\ndie den Prozess rechtskräftig erledigt (ZR 80 Nr. 31; Kreisschreiben der\nVerwaltungskommission des Obergerichts an die Bezirksgerichte und die ihnen angegliederten Gerichte vom 4. Juli 1991). Die Bemessung der Prozessentschädigung ist Rechtsprechung; die Festsetzung der Entschädigung an\nden unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt demgegenüber einen Akt der Justizverwaltung dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 7 zu § 89 ZPO). Bei der aus der\nGerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit der\n-4-\n\n"}