Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Q. angewiesen, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin von Y. im Verfahren FF(...) eine zusätzliche Prozessentschädigung von Fr. 333.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu zahlen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (Zustellung)