für amtliche Mandate), was von der Beschwerdegegnerin aber nicht beanstandet wurde. Da der zu kürzende Zeitaufwand sich aus nicht zu entschädigenden Telefonaten zusammensetzt, ist der Pauschalbetrag von Fr. 50.-- allerdings entsprechend auf Fr. 35.-- zu kürzen. Die von der Vorinstanz irrtümlich nicht berücksichtigten Spesen für Autofahrten in Höhe von insgesamt Fr. 56.-- sind ebenfalls zuzusprechen. 7. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Honorar von Fr. 1'200.-- um Fr. 300.-- auf Fr. 1'500.-- zu erhöhen. Die zugesprochenen Barauslagen von Fr. 58.-- sind um Fr. 33.-- auf Fr. 91.-- zu erhöhen. (...)