6. Die Beschwerdegegnerin befürwortet den vollen Ersatz der Barauslagen, welche sie auf Fr. 58.-- beziffert. Pauschalierte Barauslagen sind an sich nicht entschädigungspflichtig (vgl. "Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate" vom Dezember 1999 des Bezirksgerichts Zürich / Büro -6-