Dieser Aufwand von insgesamt 4 Stunden 20 Minuten ist vom tatsächlich getätigten Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen notwendigen Zeitaufwand von 9 Stunden 35 Minuten bzw. einen Honoraranspruch von aufgerundet Fr. 1'500.--. Dabei ist festzuhalten, dass es sich um eine am oberen Ende des für FFE-Verfahren üblichen Spektrums liegende Grundgebühr handelt (vgl. Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Dezember 1999 i.S. N.W. [NA990061] und vom 14. Februar 2000 i.S. C.F. [NA000003]).