Der Zeitaufwand für die nach dem 25. Januar 2002 für die Organisation einer betreuten Wohnmöglichkeit getätigten Telefonate ist dagegen nicht zu entschädigen. Als übermässiger Aufwand zu qualifizieren sind insbesondere das zweite Telefongespräch mit der Bezugsperson von 30 Minuten, das zweite Telefongespräch mit dem Vormund vom 28. Januar 2002 von 30 Minuten, die Telefonate mit dem Gesuchsteller und den Angehörigen am 30. und 31. Januar 2002 von insgesamt 145 Minuten sowie die Telefonate mit den Institutionen S. und B. am 31. Januar 2002 von weiteren 55 Minuten.