Diese Aufgabe ist von den Sozialbehörden oder vom Vormund zu übernehmen, soweit es den Angehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendige Unterstützung zu leisten. Der Übertritt von der Psychiatrischen Privatklinik X. in eine solche Institution scheiterte bis zur Verhandlung vom 1. Februar 2002 am fehlenden Willen des Gesuchstellers, was auf dessen nicht vorhandene Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. Diese Schwierigkeit des Falls wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie zugesteht, dass die Lösung des "betreuten Wohnens" -5-