Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Suchen einer betreuten Wohnmöglichkeit nicht zu den entschädigungspflichtigen Aufgaben des Rechtsvertreters im FFE-Ver- fahren, die nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen sind. Diese Aufgabe ist von den Sozialbehörden oder vom Vormund zu übernehmen, soweit es den Angehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendige Unterstützung zu leisten.