Dieser Zeitaufwand erscheint als übersetzt. Weitere Telefonate mit einer Bezugsperson von 30 Minuten, mit dem Vormund von 45 Minuten und mit Angehörigen von 70 Minuten bewegen sich im Rahmen des üblichen Aufwands. Zwei weitere Telefonate von insgesamt 55 Minuten erfolgten mit Institutionen des "betreuten Wohnens". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Suchen einer betreuten Wohnmöglichkeit nicht zu den entschädigungspflichtigen Aufgaben des Rechtsvertreters im FFE-Ver- fahren, die nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen sind.