Gesuchsteller eine Wohnunterkunft zu besorgen und damit eine Entlassung aus der Klinik zu bewirken, nachdem der Vormund keine konkreten Massnahmen ergriffen gehabt habe. Die Kürzung der Telefonate zur Abklärung der Wohnsituation würden nur 55 Minuten ausmachen, und nicht die vorgenommenen 5 Stunden 55 Minuten der Beschwerdegegnerin. Die Telefon-, FAX- und PTT-Spesen seien kommentarlos gestrichen worden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger werde ab 1. April 2002 erhöht, was ebenfalls zu beachten sei.