Dieser Aufenthalt sei zur Sicherstellung der Medikation zwecks Abwendung der Rückfallsgefahr notwendig gewesen. Das Plädoyer lasse nicht auf die geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden schliessen. Die Anzahl und Dauer der Telefonate gingen über den notwendigen Aufwand hinaus. 4. Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, am 25. Januar 2002 habe noch keine Zusage der Institution B. vorgelegen. Die Telefonate bis zum 31. Januar 2002 seien notwendig gewesen, um dem -4-