zudem wäre ein Wochenendurlaub von der Klinik aus möglich gewesen. Die Rechtsvertreterin habe von der Bezugsperson in der Klinik am 25. Januar 2002 erfahren, dass die Wohngemeinschaft B. anvisiert werde. Der Übertritt hätte nur einige Tage benötigt, weshalb die Abklärung verschiedenster anderer Wohnmöglichkeiten für das Wochenende nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich noch zu den Mahlzeiten und zur Übernachtung in der Klinik aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei zur Sicherstellung der Medikation zwecks Abwendung der Rückfallsgefahr notwendig gewesen.