3. Die Beschwerdeführerin setzt für den getätigten Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten einen Stundenansatz von Fr. 150.-- ein, was einem Honorar, ohne Barauslagen, von Fr. 2'087.50 entspricht. Die Beschwerdegegnerin begründet die Honorarkürzung auf Fr. 1'200.-- mit nicht notwendigen Abklärungen. Im Zeitpunkt der Verhandlung vom 1. Februar 2002 habe bereits festgestanden, dass der Gesuchsteller am Montag, 4. Februar 2002 in die Wohngemeinschaft B. der C.-Stiftung würde eintreten können, und zwar unter gleichzeitiger Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE); zudem wäre ein Wochenendurlaub von der Klinik aus möglich gewesen.