nis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 26. August 1996 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in FFE-Verfahren handelt es sich bei diesen Verfahren um Verwaltungsverfahren besonderer Art, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 gemäss § 9 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen.