Mit Verfügung vom 26. März 2002 sprach die Einzelrichterin der Beschwerdeführerin eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 1'258.--, inkl. Barauslagen von Fr. 58.--, zu. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 11. April 2002 wurde beantragt, es sei die verlangte Entschädigung von Fr. 2'193.60 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Entschädigung zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Akten wurden mit der Beschwerdeantwort eingereicht.