1. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2002 beim Bezirksgericht Horgen ihre Honorarnote vom 1. März 2002 ein, mit welcher sie einen Zeitaufwand von 13 Stunden 55 Minuten, Fahrtspesen von Fr. 56.-- (je Fr. 28.-- am 10. Januar und 1. Februar 2002) sowie eine Pauschale von Fr. 50.-- für Te- lefon-, FAX- und PTT-Auslagen auswies. Sie machte eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von total Fr. 2'193.60 geltend. Mit Verfügung vom 26. März 2002 sprach die Einzelrichterin der Beschwerdeführerin eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 1'258.--, inkl. Barauslagen von Fr. 58.--, zu.