{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-09-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020012_2002-09-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/013921FA4429E625C1256D0A0036B2BC_VB020012.pdf", "Checksum": "1ee010f52a559fce9a3ea3e9b547be97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2002 VB020012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:10", "Checksum": "7a78dd0e2d0635f630cf119ad1eed9f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2002 VB020012\nRegeste:\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung\n\n Gesuchsteller eine Wohnunterkunft zu besorgen und damit eine Entlassung\naus der Klinik zu bewirken, nachdem der Vormund keine konkreten Massnahmen ergriffen gehabt habe. Die Kürzung der Telefonate zur Abklärung\nder Wohnsituation würden nur 55 Minuten ausmachen, und nicht die vorgenommenen 5 Stunden 55 Minuten der Beschwerdegegnerin. Die Telefon-,\nFAX- und PTT-Spesen seien kommentarlos gestrichen worden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger werde ab 1. April 2002 erhöht, was\nebenfalls zu beachten sei.\n\n5. Der notwendige Zeitaufwand besteht in FFE-Fällen in der Regel aus der\nKontaktnahme mit dem Gesuchsteller in der Klinik, Gesprächen mit dem\nKlinikpersonal und Personen seines persönlichen Umfelds, dem Aktenstudium sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung\n(Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 14. Februar 2000\ni.S. C.F. [NA000003]). In der Honorarnote vom 14. Februar 2002 werden für\ndas Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller 40 Minuten sowie für weitere sieben Telefonate mit ihm 2 Stunden 40 Minuten ausgewiesen. Dieser\nZeitaufwand erscheint als übersetzt. Weitere Telefonate mit einer Bezugsperson von 30 Minuten, mit dem Vormund von 45 Minuten und mit Angehörigen von 70 Minuten bewegen sich im Rahmen des üblichen Aufwands.\nZwei weitere Telefonate von insgesamt 55 Minuten erfolgten mit Institutionen des \"betreuten Wohnens\". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Suchen einer betreuten Wohnmöglichkeit nicht zu den\nentschädigungspflichtigen Aufgaben des Rechtsvertreters im FFE-Ver-\nfahren, die nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen sind. Diese Aufgabe ist von den Sozialbehörden oder vom Vormund zu übernehmen, soweit es den Angehörigen nicht möglich oder nicht\nzumutbar ist, die notwendige Unterstützung zu leisten. Der Übertritt von der\nPsychiatrischen Privatklinik X. in eine solche Institution scheiterte bis zur\nVerhandlung vom 1. Februar 2002 am fehlenden Willen des Gesuchstellers,\nwas auf dessen nicht vorhandene Krankheitseinsicht zurückzuführen ist.\nDiese Schwierigkeit des Falls wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie zugesteht, dass die Lösung des \"betreuten Wohnens\"\n-5-\n\nzwecks Sicherung der Medikation \"möglicherweise nur durch Intervention\nvon Rechtsanwältin C. so schnell zustande kam\". Gemäss Verlaufsblatt der\nKlinik war ein Wohnplatz in der Wohngemeinschaft B. ab 4. Februar 2002\nvorhanden und der Eintritt an diesem Datum geplant. Ein etwas überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand für den Kontakt mit dem Gesuchsteller ist\naufgrund von dessen fehlender Krankheitseinsicht anzuerkennen. Ein Aufwand für die Erarbeitung des Plädoyers von 1 1/2 Stunden erscheint ebenfalls angemessen. Der Zeitaufwand für die nach dem 25. Januar 2002 für die\nOrganisation einer betreuten Wohnmöglichkeit getätigten Telefonate ist dagegen nicht zu entschädigen. Als übermässiger Aufwand zu qualifizieren\nsind insbesondere das zweite Telefongespräch mit der Bezugsperson von\n30 Minuten, das zweite Telefongespräch mit dem Vormund vom 28. Januar\n2002 von 30 Minuten, die Telefonate mit dem Gesuchsteller und den Angehörigen am 30. und 31. Januar 2002 von insgesamt 145 Minuten sowie die\nTelefonate mit den Institutionen S. und B. am 31. Januar 2002 von weiteren\n55 Minuten. Dieser Aufwand von insgesamt 4 Stunden 20 Minuten ist vom\ntatsächlich getätigten Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten in Abzug zu\nbringen. Dies ergibt einen notwendigen Zeitaufwand von 9 Stunden 35 Minuten bzw. einen Honoraranspruch von aufgerundet Fr. 1'500.--. Dabei ist\nfestzuhalten, dass es sich um eine am oberen Ende des für FFE-Verfahren\nüblichen Spektrums liegende Grundgebühr handelt (vgl. Beschluss der\nII. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Dezember 1999 i.S. N.W.\n[NA990061] und vom 14. Februar 2000 i.S. C.F. [NA000003]). Schliesslich\nbleibt darauf hinzuweisen, dass der von der Verwaltungskommission des\nObergerichts ab 1. April 2002 auf Fr. 200.-- erhöhte Stundenansatz für amtliche Mandate ausdrücklich nicht rückwirkend zur Anwendung gelangt\n(Schreiben vom 13. März 2002 an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte).\n\n6. Die Beschwerdegegnerin befürwortet den vollen Ersatz der Barauslagen,\nwelche sie auf Fr. 58.-- beziffert. Pauschalierte Barauslagen sind an sich\nnicht entschädigungspflichtig (vgl. \"Richtlinien über die Entschädigung für\namtliche Mandate\" vom Dezember 1999 des Bezirksgerichts Zürich / Büro\n-6-\n\nfür amtliche Mandate), was von der Beschwerdegegnerin aber nicht beanstandet wurde. Da der zu kürzende Zeitaufwand sich aus nicht zu entschädigenden Telefonaten zusammensetzt, ist der Pauschalbetrag von Fr. 50.--\nallerdings entsprechend auf Fr. 35.-- zu kürzen. Die von der Vorinstanz irrtümlich nicht berücksichtigten Spesen für Autofahrten in Höhe von insgesamt Fr. 56.-- sind ebenfalls zuzusprechen.\n\n7. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Honorar von\nFr. 1'200.-- um Fr. 300.-- auf Fr. 1'500.-- zu erhöhen. Die zugesprochenen\nBarauslagen von Fr. 58.-- sind um Fr. 33.-- auf Fr. 91.-- zu erhöhen. (...)\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n"}