{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-09-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020012_2002-09-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/013921FA4429E625C1256D0A0036B2BC_VB020012.pdf", "Checksum": "1ee010f52a559fce9a3ea3e9b547be97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2002 VB020012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:10", "Checksum": "7a78dd0e2d0635f630cf119ad1eed9f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2002 VB020012\nRegeste:\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB020012/U A\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident\nDr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller\nund Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 11. September 2002\n\nin Sachen\n\nRechtsanwältin C.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBezirksgericht Q.\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Y. im\nVerfahren FF (fürsorgerische Freiheitsentziehung) betreffend Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik X. (Verfügung vom 26. März 2002)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2002 beim Bezirksgericht Horgen ihre Honorarnote vom 1. März 2002 ein, mit welcher sie einen Zeitaufwand von 13 Stunden 55 Minuten, Fahrtspesen von Fr. 56.-- (je Fr. 28.-- am\n10. Januar und 1. Februar 2002) sowie eine Pauschale von Fr. 50.-- für Te-\nlefon-, FAX- und PTT-Auslagen auswies. Sie machte eine Entschädigung für\nihre Aufwendungen von total Fr. 2'193.60 geltend. Mit Verfügung vom\n26. März 2002 sprach die Einzelrichterin der Beschwerdeführerin eine nicht\nmehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 1'258.--, inkl. Barauslagen\nvon Fr. 58.--, zu. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 11. April 2002\nwurde beantragt, es sei die verlangte Entschädigung von Fr. 2'193.60 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Entschädigung zu bestätigen. Die\nvorinstanzlichen Akten wurden mit der Beschwerdeantwort eingereicht.\n\n2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380., Frank/-\nSträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 11 zu § 89 ZPO und N 26\nzu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die\nBezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987\n(AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den\nVorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergeb-\n-3-\n\nnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des unentgeltlichen\nRechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 26. August 1996 betreffend\nEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in FFE-Verfahren handelt es sich bei diesen Verfahren um Verwaltungsverfahren besonderer Art,\nweshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung in analoger Anwendung von\n§ 15 Abs. 2 gemäss § 9 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand zu\nbemessen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin setzt für den getätigten Aufwand von 13 Stunden 55\nMinuten einen Stundenansatz von Fr. 150.-- ein, was einem Honorar, ohne\nBarauslagen, von Fr. 2'087.50 entspricht. Die Beschwerdegegnerin begründet die Honorarkürzung auf Fr. 1'200.-- mit nicht notwendigen Abklärungen.\nIm Zeitpunkt der Verhandlung vom 1. Februar 2002 habe bereits festgestanden, dass der Gesuchsteller am Montag, 4. Februar 2002 in die Wohngemeinschaft B. der C.-Stiftung würde eintreten können, und zwar unter\ngleichzeitiger Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE); zudem wäre ein Wochenendurlaub von der Klinik aus möglich gewesen. Die\nRechtsvertreterin habe von der Bezugsperson in der Klinik am 25. Januar\n2002 erfahren, dass die Wohngemeinschaft B. anvisiert werde. Der Übertritt\nhätte nur einige Tage benötigt, weshalb die Abklärung verschiedenster anderer Wohnmöglichkeiten für das Wochenende nicht gerechtfertigt gewesen\nsei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich noch zu den Mahlzeiten und\nzur Übernachtung in der Klinik aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei zur Sicherstellung der Medikation zwecks Abwendung der Rückfallsgefahr notwendig\ngewesen. Das Plädoyer lasse nicht auf die geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden schliessen. Die Anzahl und Dauer der Telefonate\ngingen über den notwendigen Aufwand hinaus.\n\n4. Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, am\n25. Januar 2002 habe noch keine Zusage der Institution B. vorgelegen. Die\nTelefonate bis zum 31. Januar 2002 seien notwendig gewesen, um dem\n-4-\n\n"}