8. Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 926.-- (Fr. 3'326.-- ./. Fr. 2'400.--) teilweise gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind damit zu drei Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: -7-