Ein Zuschlag nach § 4 lit. d AnwGebV "wegen unverhältnismässig grossem Aktenmaterial" ist nicht zu gewähren, da der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium nach Anklageerhebung ungekürzt entschädigt wird. Im übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der auf Fr. 200.-- erhöhte Stundenansatz gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 13. März 2002 erst mit Wirkung ab 1. April 2002 zur Anwendung gelangt.