bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- ergibt dies einen Kürzungsbetrag von Fr. 2'400.--. Die übrigen Positionen enthalten keine unverhältnismässig hohen Zeiteinsätze. Die angefochtene Honorarkürzung von Fr. 3'325.93 ist in diesem reduzierten Ausmass zu schützen. Damit liegt die für das Strafverfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 11'523.-- (Fr. 13'923.-- ./. Fr. 2'400.--) korrigierte Entschädigung auch im Rahmen von § 6 lit. b AnwGebV. Ein Zuschlag nach § 4 lit.