Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Verteidigungsaufwand für die drei amtlichen Verteidiger in etwa vergleichbar hoch ausfallen sollte: Es lag eine bandenmässige Tatbegehung vor (act. 7 S. 69), welche im Untersuchungsverfahren von allen drei Angeschuldigten bestritten wurde. Die Tatsache, dass für den ersten Verteidiger von X., Rechtsanwalt A., im Untersuchungsverfahren zusätzlich Fr. 5'421.75 für die Zeit vom 19. Juli 1999 bis 1. September 2000 ausgerichtet wurden, fällt für die Prüfung des anwaltlichen Aufwands im Strafprozess hingegen ausser Betracht (vgl. vor- -6-