Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- ergibt dies eine Entschädigung nach § 9 AnwGebV von Fr. 8'803.50. Da der Beschwerdegegner für das nach Zeitaufwand zu entschädigende Untersuchungsverfahren nach eigener Aussage keine Kürzung vorgenommen hat, verbleibt für die Entschädigung im Strafprozess - unter Abzug der unbestrittenen Barauslagen von Fr. 3'264.80 - ein zugesprochener Betrag von Fr. 10'596.97 (Fr. 22'665.27 ./. Fr. 8'803.50 ./. Fr. 3'264.80). Die Honorarnote weist ab dem 25. Juni 2001 einen Stundenaufwand von 92.82 aus, was bei einem Ansatz von Fr. 150.-- pro Stunde für den Strafprozess ein höheres Honorar von Fr. 13'923.-- ergäbe.