7. Der Beschwerdeführer war ab 25. August 2000 als amtlicher Verteidiger von X. tätig. Für das Untersuchungsverfahren weist er in der detaillierten Honorarnote vom 6. März 2002 einen Zeitaufwand von 58.69 Stunden aus (Anklageerhebung vom 15. Juni 2001). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- ergibt dies eine Entschädigung nach § 9 AnwGebV von Fr. 8'803.50.