mit verunmöglicht wird, zu den Kürzungen substanziiert Stellung zu nehmen (Beschluss der Verwaltungskommission [VK] vom 20. Februar 2001 i.S. R.M. gegen Bezirksgericht O. [VB000022] S. 4 E. 6b). Eine lineare prozentuale Kürzung der Entschädigung - in casu von rund 25% - muss zumindest konkrete Anhaltspunkte anführen, weshalb der amtliche Verteidiger unnötig viel Zeit für notwendige Vorkehren oder Zeit für unnötige Vorkehren aufgewendet hat (Beschluss der VK vom 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Q. [VB990058] S. 4).