Es müsse dem Rechtsvertreter des Angeklagten unbenommen sein, seine Verteidigung auf der beweisrechtlichen Ebene zu führen, wenn er dies als zweckmässig erachte. Die zwei anderen Verteidiger hätten sich in weit geringerem Ausmass mit beweisrechtlichen Details befasst, weshalb ihr Aufwand auch geringer ausgefallen sei. Der Vergleich mit der Höhe der Strafanträge für die Mitangeklagten könne für die Honorarfestsetzung nicht massgeblich sein, nachdem die Staatsanwaltschaft für seinen Mandanten eine zehnjährige Freiheitsstrafe beantragt habe.