5. Der Beschwerdeführer entgegnete, der Schwerpunkt seiner Verteidigung sei nicht auf den rechtlichen Teil, sondern auf die kritische Auseinandersetzung mit einer Vielzahl belastender Sachverhaltsdarstellungen in der Anklageschrift, für welche der rechtsgenügende Beweis vollständig gefehlt habe, gesetzt worden; der Angeklagte sei denn auch lediglich im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewesen. Es müsse dem Rechtsvertreter des Angeklagten unbenommen sein, seine Verteidigung auf der beweisrechtlichen Ebene zu führen, wenn er dies als zweckmässig erachte.