Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 93 Stunden würden den Rahmen einer notwendigen Verteidigung sprengen. Zudem habe der Angeklagte während eines arbeitsintensiven Jahres im Untersuchungsverfahren neben einem amtlichen Verteidiger, der mit Fr. 5'400.-- entschädigt worden sei, gleichzeitig den Beschwerdeführer als seinen erbetenen Verteidiger beigezogen. Ein Vergleich dieser Entschädigungen mit denjenigen der erwähnten zwei anderen Verteidiger von rund Fr. 28'000.-- bzw. Fr. 32'000.-- lasse die Angemessenheit des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Honorars erkennen.