hend geständig gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe von bis zu vier Jahren beantragt habe. Die Verteidiger der zwei anderen Hauptmitangeklagten, die ebenfalls teilweise geständig gewesen seien und für die der Bezirksanwalt um zwei bzw. sieben Jahre höhere Freiheitsstrafen beantragt habe, hätten zeitliche Aufwendungen von bloss 72 bzw. 35 Arbeitsstunden ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 93 Stunden würden den Rahmen einer notwendigen Verteidigung sprengen.