4. Das Bezirksgericht hielt dem entgegen, der Aufwand des Verteidigers sei bis zum Eingang der Anklageschrift nach Zeitaufwand entschädigt worden. Die für den Strafprozess angesetzte Grundgebühr betrage 80% der gesetzlichen Bandbreite. Die Straffälle (...) umfassten teilweise bis zu 100 Bundesordner. Schwierige rechtliche Fragen hätten sich nicht gestellt, weshalb das Plädoyer des Beschwerdeführers nur gerade vier Seiten zur rechtlichen Würdigung enthalten habe. Der Angeklagte sei bereits in der Untersuchung so weitge- -4-