Der Angeklagte sei bloss im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewesen. Die Beweisführung der Anklage habe sich zur Hauptsache auf Hunderte von TK-Protokollen, nachträgliche Teilnehmeridentifikationen, Belastungszeugen und Aussagen von Auskunftspersonen gestützt. Die amtliche Verteidigung habe sich daher aussergewöhnlich aufwendig gestaltet. Die Festsetzung der Grundgebühr gemäss § 6 AnwGebV auf Fr. 9'000.-- sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei wegen des umfangreichen Aktenmaterials (14 Bundesordner) ein Zuschlag von 50% gemäss § 4 Abs. 1 lit. d AnwGebV geschuldet.